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Fast bedingungslos :: Allgemeine Geschäftsbedingungen der INODO GBR

Die Inodo GbR schließt Verträge ausschließlich auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedinungen ab. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen ihrer Vertragspartner kann die Inodo GbR leider nicht anerkennen.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder der Inodo GbR erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

1.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen der Inodo GbR als persönliche geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 

1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der Inodo GbR und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm die Inodo GbR in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

1.7 Alle von der Inodo GbR angefertigten Arbeiten können ohne Zustimmung des Kunden bei Wettbewerben eingereicht werden.

1.8 Die Inodo GbR hat das Recht, die Arbeiten mit einer Signatur zu versehen und Urheberbenennung zu verlangen. 


2. Vergütung

2.1 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen: a) dem Entwurfshonorar b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar) c) dem Werkzeichnungshonorar

2.2 Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Design-Leistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

2.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.

2.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Inodo GbR für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 


3. Fälligkeit der Vergütung 

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. 

3.2 Die Nichtzahlung anerkannter Rechnungen binnen 4 Wochen berechtigt zur Einstellung laufender Projekte. Darüberhinaus besteht das Recht, eventuelle Schäden geltend zu machen. Projekte beginnen frühestens nach Eingang der vereinbarten Zahlung bei Auftragsvergabe. 

3.3 Bei Zahlungsverzug kann die Inodo GbR Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder den Kreditzinssatz, welcher üblicherweise für nicht genehmigte Kontokorrentkredit-Inanspruchnahme zu zahlen ist, verlangen. Die Zinsberechnung erfolgt rückwirkend ab dem Rechnungsdatum. 

3.4 Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten. 

3.5 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen (Entwürfe, Werkzeichnungen etc.) gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7c UstG. 


4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten 

4.1 Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet. 

4.2 Die Inodo GbR ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. 

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Inodo GbR abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Inodo GbR im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. 

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5 Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurück-zugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.


6. Korrektur, Produktionsmuster und Belegmuster

6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Inodo GbR Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch die Inodo GbR erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Inodo GbR berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.

6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der Inodo GbR 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Die Inodo GbR ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.


7. Haftung

7.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung der Inodo GbR.

7.3 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet die Inodo GbR nicht.

7.4 Für Sach- und Vermögensschäden haftet die Inodo GbR nur, soweit sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen der Vorwurf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung trifft.

7.5 Gegen die Ansprüche der Inodo GbR kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.6 Eine Verzögerung eines Projektes seitens des Auftraggebers durch verzögerten Zahlungseingang, fehlende, aber zugesagte Unterlagen (Datenträger, Freigabebescheinigung zum Druck u.ä.), Nichterreichbarkeit über Tage etc. berechtigen zur Verschiebung vereinbarter Termine bzw. geben das Recht den Fertigstellungstermin selbst zu bestimmen. Darüberhinaus besteht das Recht eventuelle Schäden geltend zu machen.


8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Inodo GbR unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.


9. Rechtsgültigkeit, anwendbares Recht, Gerichtsstand

9.1 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

9.2 Alle Verträge unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des CISG.

9.3 Im Verhältnis zu Vertragsparteien, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten Koblenz vereinbart.